Anpassung von Verjährungsvorschriften

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Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde auch das Verjährungsrecht reformiert. Das objektive System der Regelverjährung (30-jährige Verjährungsfrist, Beginn der Verjährung mit Entstehung des Anspruchs) wurde auf ein subjektives System (3-jährige Verjährungsfrist, Beginn der Verjährung mit Kenntnis vom Anspruch) umgestellt. Damit wurde die Grundlage dafür geschaffen, das unübersichtliche Recht der Verjährung (viele unterscheidliche Verjährungsfristen) zu vereinheitlichen.

Auch nach der Schuldrechtsreform gab es aber noch immer zahlreiche besondere Verjährungsvorshriften (beispielsweise bei der Haftung der Rechtsanwälte/Steuerberater). Mit dem geplanten "Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" wurden diese besonderen Verjährungsvorschriften aufgehoben. Damit unterliegen nun auch die dort geregelten Ansprüche der Regelverjährung.

Weitere Informationen finden sich auf der Website des BMJ. Das Gesetz wurde am 14.12.2004 im Bundesgesetzblatt Teil 1, S. 3214 ff. verkündet und trat am folgenden Tag in Kraft. Eine Begründung für die Änderungen findet sich im Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/3653. Zu beachten sind aber noch die sich in der BT-Drs. 15/4060 findenden Änderungen.

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