Anfang
der neunziger Jahre begannen Banken, Schrottimmobilien und Schrottimmobilienfonds
im Wege des Direktvertriebs an Verbraucher zu veräußern.
Verbraucherschützer rechnen mit bis zu 1.000.000 geschädigten
Verbrauchern, vgl. die Website des vzbv
und www.immobetrug.de.
Ende 2001 entschied der EuGH, dass die Haustürgeschäfterichtlinie
85/577/EWG
keine Ausnahme für Realkreditverträge und auch keine Höchstfrist
für den Widerruf im Falle einer fehlenden Belehrung vorsehe. Dies
widersprach dem Wortlaut des deutschen Rechts auf den sich die Banken
verlassen und keine Belehrung erteilt hatten. Der Gesetzgeber sah sich
gezwungen, das mit der Schuldrechtsreform in das BGB überführte
Verbraucherschutzrecht an die Vorgaben des EuGH anzupassen. Eine
ausführliche Darstellung der mit Art. 25 des Gesetzes zur Änderung
des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
verbundenen Änderungen im Schuldrecht. (32 S. - einschließlich
der EuGH- und BGH-Urteile in Sachen Heininger gegen Hypobank im Volltext)
findet sich hier als word-
oder pdf-Datei.
(Martin Heinrich)
Als Folge des EuGH-Urteils drohte den Banken, letztlich an den Schrottimmobilien
hängen zu bleiben. Während der II. Senat des BGH in den Fondsfällen
tatsächlich so entschieden hat, lehnte der XI. Senat in den Immo-Fällen
die Anwendung der Vorschriften über verbundene Verträge ab.
Demnach würden die Verbraucher auf den Schrottimmobilien sitzen
bleiben. Der EuGH wird im Herbst 2004 über die Frage entscheiden,
ob diese Rechtsprechung des XI. Senats mit der HTG-Richtlinie vereinbar
ist. Der XI. Senat hat erklärt, er sehe sich im Falle einer verbraucherfreundlichen
Entscheidung des EuGH nicht in der Lage, das deutsche Recht richtlinienkonform
auszulegen. Der Gesetzgeber könnte sich daher zu einer erneuten
Rechtsänderung gezwungen sehen. Ein Überblick über die
gegenwärtige Rechtslage findet sich hier als word-
oder pdf-Datei.
(Martin Heinrich).