Betrug mit Schrottimmobilien und die Folgen

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Anfang der neunziger Jahre begannen Banken, Schrottimmobilien und Schrottimmobilienfonds im Wege des Direktvertriebs an Verbraucher zu veräußern. Verbraucherschützer rechnen mit bis zu 1.000.000 geschädigten Verbrauchern, vgl. die Website des vzbv und www.immobetrug.de.
Ende 2001 entschied der EuGH, dass die Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG keine Ausnahme für Realkreditverträge und auch keine Höchstfrist für den Widerruf im Falle einer fehlenden Belehrung vorsehe. Dies widersprach dem Wortlaut des deutschen Rechts auf den sich die Banken verlassen und keine Belehrung erteilt hatten. Der Gesetzgeber sah sich gezwungen, das mit der Schuldrechtsreform in das BGB überführte Verbraucherschutzrecht an die Vorgaben des EuGH anzupassen.
Eine ausführliche Darstellung der mit Art. 25 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten verbundenen Änderungen im Schuldrecht. (32 S. - einschließlich der EuGH- und BGH-Urteile in Sachen Heininger gegen Hypobank im Volltext) findet sich hier als word- oder pdf-Datei. (Martin Heinrich)
Als Folge des EuGH-Urteils drohte den Banken, letztlich an den Schrottimmobilien hängen zu bleiben. Während der II. Senat des BGH in den Fondsfällen tatsächlich so entschieden hat, lehnte der XI. Senat in den Immo-Fällen die Anwendung der Vorschriften über verbundene Verträge ab. Demnach würden die Verbraucher auf den Schrottimmobilien sitzen bleiben. Der EuGH wird im Herbst 2004 über die Frage entscheiden, ob diese Rechtsprechung des XI. Senats mit der HTG-Richtlinie vereinbar ist. Der XI. Senat hat erklärt, er sehe sich im Falle einer verbraucherfreundlichen Entscheidung des EuGH nicht in der Lage, das deutsche Recht richtlinienkonform auszulegen. Der Gesetzgeber könnte sich daher zu einer erneuten Rechtsänderung gezwungen sehen. Ein Überblick über die gegenwärtige Rechtslage findet sich hier als word- oder pdf-Datei. (Martin Heinrich).

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