Änderung der §§ 444 und 639 BGB |
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Mit
dem durch die Schuldrechtsreform neu geschaffenen § 444 BGB sollten
nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich die §§ 443 und
476 BGB a.F (Kein Haftungsausschluss bei arglistigem Verschweigen des
Mangels) zusammengefasst werden. Zugleich sollte in dieser Vorschrift
der bisherige § 11 Nr. 11 AGBG aufgehen, der vorsah, dass der Verkäufer
sich auf eine Vereinbarung, durch welche die Gewährleistungsrechte
des Käufers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, bei
eigener Arglist oder Übernahme einer Garantie nicht berufen konnte.
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