Änderung der §§ 444 und 639 BGB

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Mit dem durch die Schuldrechtsreform neu geschaffenen § 444 BGB sollten nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich die §§ 443 und 476 BGB a.F (Kein Haftungsausschluss bei arglistigem Verschweigen des Mangels) zusammengefasst werden. Zugleich sollte in dieser Vorschrift der bisherige § 11 Nr. 11 AGBG aufgehen, der vorsah, dass der Verkäufer sich auf eine Vereinbarung, durch welche die Gewährleistungsrechte des Käufers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, bei eigener Arglist oder Übernahme einer Garantie nicht berufen konnte.
Der neugefasste § 444 BGB führte zu Schwierigkeiten bei Unternehmenskäufen, bei denen typischerweise einerseits die Eigenkapitalisierung garantiert, die Höhe der Haftung aber beschränkt wird. Nach früherer Rechtslage waren entsprechende Individualvereinbarungen zweifellos möglich. Nach dem Wortlaut des § 444 BGB n.F. schien dies jedoch zweifelhaft.
Bereits am 14.01.2004 hatte das BMJ dem Rechtausschuss des Bundestages vorgeschlagen, die §§ 444 und 639 BGB dahingehend zu ändern, dass das Wort "wenn" durch "soweit" ersetzt wird, vgl. dazu das Plenarprotokoll 15/86, dort S. 144 und 156 ff.
Mit dem am 8.12.04 in Kraft getretenen "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen" wurde dementsprechend in den §§ 444 und 639 BGB das Wort "wenn", durch "soweit" ersetzt . Damit wurde klargestellt, dass die Vereinbarung einer dem Umfang nach eingeschränkten Garantie weiter möglich ist. Vgl dazu die Seiten 11 und 51 f. der BT-Drucksache 15/3483.

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